Steuerliche Aspekte


Januar 2023

Umfassende Steuererleichterungen für PV - Anlagen

Einkommensteuer

Grundsätzlich stellen Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer PV-Anlage erzeugten Stroms an den örtlichen Netzbetreiber steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Zwar räumte die Finanzverwaltung Betreibern kleinerer Anlagen (mit einer Leistung bis 10 kWp und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) schon seit 2021 ein Wahlrecht auf Verzicht der steuerlichen Erfassung ein.

Jetzt ging die Bundesregierung noch einen Schritt weiter und folgte der Empfehlung, lieber die Rahmenbedingungen zu entschlacken statt mit viel öffentlichem Geld die Energiewende gegen regulatorische Hemmnisse und Bürokratie anzufördern. Das soeben in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2022 sieht deutliche Erleichterungen sowohl im Bereich der Einkommen- wie Umsatzsteuer bei der Installation und beim Betrieb von PV-Anlagen vor.

Wer seinen PV-Strom (teilweise oder vollständig) einspeist oder seinen Mietern liefert, muss diese Einnahmen künftig nicht mehr versteuern. Steuerfrei ist auch der Eigenverbrauch oder das Aufladen von E-Autos. Damit entfallen auch die Verpflichtungen, entsprechende Leistungsdaten zu erfassen und zu bewerten, hierfür eine Gewinnermittlung vorzunehmen und die Anlagen G und EÜR zur Einkommensteuererklärung auszufüllen.

Von der Einkommensteuer befreit sind künftig PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf (oder an) Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z. B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Bei mehreren Anlagen gilt eine maximale Grenze von 100 kW installierter Leistung je Steuerpflichtigen.

Die Neuregelung umfasst nicht nur neue sondern auch sämtliche Bestandsanlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung oder Inbetriebnahme. Ursprünglich sollten diese Regelungen erst ab 2023 gelten. Nun wurden sie rückwirkend schon mit Wirkung ab 01.01.2022 eingeführt.

Umsatzsteuer

Betreiber kleiner PV-Anlagen fielen regelmäßig in die sog. Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes. Deshalb gab es schon bisher keine umsatzsteuerliche Pflichten. Damit einher ging allerdings der Verlust des Vorsteuerabzugs, den man nur durch Option zur Umsatzsteuerpflicht vermeiden konnte - unter Inkaufnahme bürokratischer Nachteile wie der Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen sowie entsprechender Zahlungen. (Daran hatte auch das in 2021 eingeführte einkommensteuerliche Wahlrecht nichts geändert.)

Ab 2023 gilt nun ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden (bis zu 30 kW Peak) einschließlich der Stromspeicher. Betreiber müssen somit beim Kauf von PV-Anlagen nur noch den Nettopreis und keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Entsprechend verbilligt sich deren Anschaffung, falls die Handwerker diesen Vorteil an die Endkunden weitergeben (was der Gesetzgeber erwartet) und sich keine Mitnahmeeffekte ergeben.

Einen Steuersatz von 0 % mit dem Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferanten kannte das Umsatzsteuergesetz bisher nicht. Möglich ist dies durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Der Null-Steuersatz wirkt zwar wie eine Steuerbefreiung, ist aber keine. Daher steht den Lieferanten der PV-Anlagen der Vorsteuerabzug aus den gelieferten Solarmodulen (einschließlich der wesentlichen Komponenten) und Stromspeichern unverändert zu.

Photovoltaik als Beitrag der Bürger zur Energiewende

Wer also ein geeignetes Dach zur Installation einer PV-Anlage hat (s. Solarpotentialkataster für den Landkreis Miesbach: www.solare-stadt.de/kreis-miesbach), das vorhandene Kapital zu einer auskömmlichen Rendite investieren und seinen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten möchte, sollte baldmöglichst einen Beratungstermin vereinbaren und ein Angebot von einer Fachfirma einholen.

Dieser Artikel ist auch im Gmoablatt'l, Ausgabe Februar 2023, erschienen.